Die Stammlager (Stalag) für die Kriegsgefangenen waren für die Organisation und Verwaltung des Arbeitseinsatzes zuständig. Die Gefangenen wurden von hier aus auf Arbeitskommandos verteilt, die organisatorisch jeweils dem entsprechenden Stammlager zugeordnet waren. Die Vermittlung der Gefangenen an die Arbeitgeber erfolgte über die Arbeitsämter, die zu diesem Zweck Außenstellen in den Stalags einrichteten.
Die Stalags richteten an den Einsatzorten der Gefangenen externe Arbeitskommandos ein und waren für die Organissation, Überwachung und Verwaltung zuständig. Der Wehrkreis X lag im Bereich der Landesarbeitsämter Nordmark und Niedersachsen. Dem Stalag X A Schleswig wurde der Bereich des Landesarbeitsamtes Nordmark zugeordnet, zu dessen Bezirk Schleswig-Holstein, Hamburg und Mecklenburg gehörte.
Der Antrag, Kriegsgefangene zu erhalten, wurde auf einem Vordruck über das zuständige Arbeitsamt gestellt. Das Arbeitsamt gab, bevor der Antrag weitergereicht wurde, eine eigene Stellungnahme ab. Dies geschah auf der Grundlage eines Erlasses vom 12.8. 1940: „Über die Frage der Dringlichkeit des Kriegsgefangeneneinsatzes und die Reihenfolge, in der die Anforderungen von Kriegsgefangenen zu decken sind, entscheiden die örtlich zuständigen Arbeitsämter, gegebenenfalls die Landesarbeitsämter oder das RAM.“
Die Wachaufgaben übernahmen die Landesschützenbataillone. Jedes war in mehrere Kompanien eingeteilt, die die Überwachung von 80-100 Arbeitskommandos im ländlichen Bereich durchführten. Die Zahl der Kommandos (Kdo) galt nur als Richtwert. Sie war abhängig von der Regionsgröße und der Anzahl der Gefangenen. Während den drei anderen Stalags im Wehrkreis X nur je zwei Bataillone zugeteilt waren, erforderte das Stalag XA fünf.
Die eigentliche Kontrolle oblag einem Abschnittsoffizier, dem durchschnittlich 8-12 Kommandos unterstanden. Er war für die Ausführung der gegebenen Befehle auf den einzelnen Arbeitskommandos verantwortlich. Von ihm hing entscheidend das „Klima“ des Einsatzes der Kriegsgefangenen ab.
Die Anzahl der Kommandos veränderte sich im Laufe des Krieges laufend. Die Bau- und Arbeitsbataillone umfassten je 600 Kriegsgefangene, die an wechselnden Arbeitsstellen eingesetzt wurden.
Die größeren Betriebe erfüllten diese Aufgabe selbst: „Grundlage der Überweisung von Kriegsgefangenen zu Arbeitszwecken ist ein zwischen dem Stalag und dem Unternehmer abzuschließender Vertrag. In diesem Vertrag verpflichtet sich der Unternehmer u.a., die für die Gefangenenarbeit festgesetzten Vergütungssätze an die Zahlmeisterei des Stalags abzuführen. Zwischen dem Unternehmer und dem Kriegsgefangenen selbst bestehen vertragliche Verpflichtungen nicht.“ Diese Verträge wurden später nicht mehr abgeschlossen. In Zukunft brauchen „mit dem Unternehmer nicht mehr Überlassungsverträge abgeschlossen zu werden. (…) Vielmehr brauchen nunmehr bei der Überlassung von Kriegsgefangenen dem Unternehmer die für die Überlassung von Kriegsgefangenen geltenden Bedingungen nur durch ein Merkblatt bekanntgegeben werden.“ [38]
Um einen Arbeitseinsatz in kleineren Betrieben zu ermöglichen, galten diese Ausnahmebestimmungen: „Kleinere Betriebe (…) schließen sich zweckmäßigerweise zu losen Gemeinschaften zusammen und beantragen gemeinsam die Zuweisung von Kriegsgefangenen.“[36] Auch brauchten die Gefangenen nicht „abgesondert und in besonderen Abteilungen beschäftigt werden.“